Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des e-werk – der Segway- und Event-Park in Wetzlar und Segway Agent Wetzlar, Garbenheimer Straße 15-17. 35578 Wetzlar.
Stand 15. Mai 2017

Das e-werk in Wetzlar (im Weiteren SEGWAY) führt Rundfahrten auf dem SEGWAY PT Elektroroller durch, veranstaltet Events und Promotion-Aktionen und bietet Fahrten auf dem Segway durch einen Indoor-Park im e-werk. Hinzu kommt der Verkauf entsprechender Produkte.

I. Allgemeines

1. Vertragsschluss
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Kunden und uns, auch wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf diese beziehen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. SEGWAY widerspricht der Einbeziehung hiervon abweichender Allgemeiner Vertragsbedingungen des Kunden.

1.2 Vertragsangebote von SEGWAY erfolgen freibleibend. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 30 Tage gebunden. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen, schriftlichen Vertragsangeboten von SEGWAY sowie sonstigen Abmachungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von SEGWAY schriftlich bestätigt werden. Die Mitarbeiter von SEGWAY, soweit es sich nicht um Geschäftsführer oder Prokuristen handelt, haben keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen und sind nur zur Entgegennahme schriftlicher Angebote befugt. Sie sind insbesondere nicht ermächtigt, verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertragsgegenstand oder Liefertermine abzugeben und sind auch nicht zum Inkasso berechtigt. Der Auftragsabschluss wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtswirksam.

2. Haftung
2.1 Für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet SEGWAY in voller gesetzlicher Höhe bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines anderen Erfüllungsgehilfen haftet SEGWAY nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparung oder sonstige mittelbare Schäden sowie für aufgezeichnete Daten, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

2.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter von SEGWAY.

2.3 Jede Haftung unserseits für Personen- und / oder Sachschäden, die im Zuge der Benutzung eines SEGWAY PT entstehen, wird ausgeschlossen. Die Benutzung von vermieteten Geräten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Mieters. Der Mieter hat mit dem gemieteten Gegenstand sorgsam,
verantwortungsbewusst und pfleglich umzugehen und darf keine Veränderungen daran vornehmen. Der Mieter wird diese in mangelfreien, gereinigten Zustand und voll aufgeladen zurückgeben. Wird das gemietete Modell während der Dauer dieses Vertrages beschädigt oder gestohlen, so hat er in jedem
Fall ohne Rücksicht auf das Verschulden der Mieter vollen Ersatz zum Anschaffungspreis zu leisten.

3. Allgemeine Zahlungsbedingungen

3.1 Die Lieferung gegen Zahlungsansprüche von SEGWAY kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

3.2 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen mindestens in gesetzlich vorgesehener Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. SEGWAY behält sich die Geltendmachung weiterer Rechte vor.

4. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

4.1 Erfüllungsort ist die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von SEGWAY.

4.2 Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, es sei denn, dass es sich um eine Geldforderung handelt. Gerichtsstand für alle Rechtsstreite im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich
Urkunden, Scheck- und Wechselprozesse ist das für unseren Hauptsitz in Wetzlar zuständige Gericht, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Ungeachtet dessen ist SEGWAY berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4.3 Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts (CISG).

5. Geheimhaltung

SEGWAY und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.

6. Datenspeicherung

SEGWAY ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.

7. Informationspflicht und Sicherheitshinweis

Wird Dritten die Nutzung des zugänglich gemacht, so ist dieser über alles Notwendige vor Fahrtbeginn zu unterrichten. Zudem hat der Informationstransfer der Sicherheits-DVD sowie der Bedienungsanleitung zu erfolgen (Vorbeugung von Personen- und Sachschäden). Die Teilnahme an einem kostenlosen Fahr- und Sicherheitstraining, welches beim Kauf eines inklusive ist, wird dringend empfohlen. Um die Fahrsicherheit zu gewährleisten, ist das Mindestgewicht eines Fahrers mit 45 kg festgeschrieben (Stabilitätssensoren). Bei einem Rütteln der Plattform und/oder Blinken des roten Displays ist die Fahrt sofort zu beenden und das Fahrzeug zu verlassen.

II. Besondere Bedingungen für den Verkauf

1. Leistungsinhalt

1.1 SEGWAY liefert die im Vertrag bezeichneten Geräte zu den dort und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen.

1.2 Den Kaufgegenstand betreffende Angaben, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften oder in sonstigen Verkaufsunterlagen sind nur annähernd zutreffend und daher nicht verbindlich. Sie gelten nur dann als Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie als solche von SEGWAY ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.3 SEGWAY behält sich vor, Ausführung und technische Daten der zu liefernden Geräte im Rahmen der Serienfertigung abzuändern und insbesondere zu verbessern, soweit die Veränderung unwesentlich und dem Kunden zumutbar ist.

2. Lieferung und Gefahrübergang

2.1 Verzögert sich die Leistung von SEGWAY aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse (wie z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung,
Energie- und Rohstoffmangel, sowie alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördliche Einwirkungen insbesondere auch die nicht rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen deutscher und/oder österreichischer und/oder US
amerikanischer Behörden, die wir nicht zu vertreten haben), so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und zwar auch dann, wenn die Ereignisse während eines bereits bestehen-den Verzuges auftreten. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Vertrag vorgesehene Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht ausführt. Wenn die Ereignisse länger als 3 Monate andauern ist SEGWAY berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nach Setzung einer angemessenen Nach-frist ist der Kunde ebenfalls berechtigt, vom Gesamtvertrag zurückzutreten, sofern die Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

2.2 Erfolgt die Leistung von SEGWAY nicht termingerecht, so kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn SEGWAY dies zu vertreten hat und er zuvor SEGWAY eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

3. Pflichten des Mieters

3.1 Obhutspflicht / Reinigung und Aufladung der Akkus Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische
Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen, insbesondere den Ladezustand der Akkus. Das Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt und mit
voll aufgeladen Akkus übergeben. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand wieder zurückzugeben. Ansonsten erfolgt die Berechnung von ½
Tagesmietzins.

3.2 Der Mieter darf nur am öffentlichen Verkehr teilnehmen, wenn dies durch die Zustimmung des Eigentümers erfolgte.

3.3 Fahrzeugführungsberechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist nur der Mieter und aufgeführte
Personen und deren Familienangehörige, soweit diese die Mindestanforderung erfüllen. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritten haftet der
Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes
Handeln.

3.4 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet SEGWAY unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und
Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu
informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.

3.5 Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist nicht genehmigt.

4. Haftung des Mieters

4.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden
haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann
b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt. zu erstatten
c) Bergungs- und Rückführungskosten
d) Gutachterkosten
e) Wertminderung (technisch & merkantil)
f) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer
g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung

4.2 Es besteht keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen,
ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei
Firmen die Haftung übernimmt. Es gilt das Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.

5. Pflichten des Vermieters

5.1 Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter, ein Ersatzfahrzeug
zu stellen. Kann das Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf den
Mietzins für die Ausfallzeit zu verzichten. Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des Fahrzeugs ist nicht
zulässig.

5.2 Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsache oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug,
Vertragsverletzung, unerlaubte Handlungen, Verschulden bei Vertragsabschluss) insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und
Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Vermieters.

5.3 Der Vermieter haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden.

6. Fahrzeugrückgabe

6.1 Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens
24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich verlängert wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, so
kann eine Gebühr von ½ Tagesmietsatz vom Vermieter veranschlagt werden.

6.2 Das Fahrzeug ist gereinigt und mit aufgeladenen Akkus zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diesen Punkt kann eine Gebühr von
zusätzlich ½ Tagesmietsatz vom Vermieter gefordert werden.

6.3 Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, falls aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird;
Insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafte Bonität, schwerwiegende Unzuverlässigkeit und Verletzung
von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so
gelten dennoch die übrigen Bestimmungen als vereinbart. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) verpflichten sich die Vertragspartner, jene
gesetzlich zulässige Bestimmung als wirksam vereinbart zu betrachten, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich vereinbarten
Be-stimmung am nächsten kommen. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur in Schriftform gültig. Dies gilt
auch für das Schriftformerfordernis.

7. Fahrten mit dem SEGWAY PT

7.1 Teilnahmebedingungen
Gäste, die an Veranstaltungen mit dem SEGWAY PT teilnehmen, müssen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, als auch
die Voraussetzungen, die der Hersteller aufgrund der technischen Gegebenheiten vorgegeben hat. Zusätzlich muss die körperliche Konstitution
eine Mitfahrt erlauben. Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Im Zweifel können alle Details hierzu im Vorfeld mit dem
Veranstalters besprochen werden.
Im Einzelnen gelten hierzu folgende Regelungen:
a) Gesetzliche Regelungen
Zur Benutzung eines SEGWAY PT auf öffentlichen Verkehrsflächen in Deutschland ist mindestens eine gültige Mofa-Fahrerlaubnis (oder auch
ein gültiger PKW-Führerschein) erforderlich. Die Fahrgäste müssen daher einen gültigen Führerschein und Personalausweis während der Fahrt
mit sich führen und diesen bei Fahrtantritt vorlegen. Ohne Führerschein ist die Teilnahme nicht möglich. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.
Während der Fahrten gilt die Straßenverkehrsordnung. Der Teilnehmer ist für die Folgen etwaiger von ihm begangener Verkehrsverstöße und
Straftaten selbst verantwortlich und haftet für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Er ist verpflichtet, den Veranstalter von
Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen ihn im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs erheben.
b) Technische und gesundheitliche Voraussetzungen
Alle Teilnehmer müssen am Straßenverkehr teilnehmen können (Seh- und Hörfähigkeit) und müssen in der Lage sein, ohne Probleme über
einen längeren Zeitraum ohne fremde Hilfe zu stehen und Stufen zu steigen. Teilnehmer, die an chronischen oder schweren Krankheiten leiden
(z. B. Epilepsie, Thrombosen, Herz- und Kreislaufkrankheiten, Rücken- oder Knieprobleme, Diabetes, Parkinson und Multipler Sklerose im
fortgeschrittenen Stadium) müssen sich vor Tourbeginn mit der Tourleitung wegen möglicher Risiken und einem damit verbundenen eventuellen
Tourausschluss absprechen. Schwangere sind von der Teilnahme generell ausgeschlossen.
Aus technischen Gründen muss das Körpergewicht der Fahrgäste mindestens 45 kg betragen und darf 115 kg nicht überschreiten.
Es besteht eine Helmpflicht auf der Tour. Helme werden allen Teilnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt. Es können auch eigene
Fahrradhelme getragen werden.
c) Regelungen vor und während der Fahrt
Fußgänger und Fahrradfahrer haben uneingeschränkt Vorrang vor den Segways. Den Anweisungen des Standpersonals und des Tourguides ist
stets Folge zu leisten. Der Veranstalter hat zu jedem Zeitpunkt die unanfechtbare Entscheidungsgewalt, Teilnehmer von der Tour
auszuschließen, die durch gefährliche Fahrweise oder besondere Ungeschicklichkeit auffallen, die die Sicherheits-Anweisungen der Tourleitung
nicht beachten oder sich selbst, andere Teilnehmer oder Dritte sowie Sachen in jeglicher Art gefährden. Teilnehmer, die alkoholisiert sind oder
unter dem Einfluss von Drogen stehen, dürfen nicht an der Tour teilnehmen. Der Genuss von Alkohol ist während der gesamten Veranstaltung
(auch bei eventuellen Zwischenstopps o.ä.) strengstens untersagt. Ebenso herrscht striktes Rauchverbot während der gesamten Veranstaltung
(bis auf Pausen). Essen, Trinken und die Benutzung von Fotoapparaten, Handys und anderen Geräte während der Fahrt ist untersagt. Das
überholen anderer Segways oder das Ausscheren/Verlassen der Gruppe ist ebenso untersagt.
Eine Zuwiderhandlung führt zum sofortigem Tourausschluss. Im Falle eines Tourausschlusses entfällt der Anspruch auf Rückerstattung des
Tourpreises.
Die Teilnehmer verpflichten sich, an der zu Beginn stattfindenden Fahreinweisung teilzunehmen, auch wenn bereits Kenntnisse in Bezug auf
Segway-Fahren vorhanden sind. Eine Mitfahrt ohne Einweisung ist ausgeschlossen. Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der
Veranstaltung teil (siehe hierzu auch Punkt7.8).

7.2 Wetterbedingungen
Die Touren und Veranstaltungen finden auch bei schlechtem Wetter statt. Lediglich aufgrund starken, andauernden Regens, Gewitter, Sturm,
Eis, Schnee oder zu niedriger Temperatur finden die Rundfahrten nicht statt. Bei schlechter Witterung oder unbefahrbaren Streckenabschnitten
entscheidet die Tourleitung aus Sicherheitsgründen selbständig über einen alternativen Tourverlauf, der eventuell kürzer sein kann als im
regulären Tourprogramm beschrieben. Ein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Tourpreises, auch teilweise, besteht hierdurch jedoch
nicht.

7.3 Ausrüstung
Wir empfehlen folgende Ausrüstung für die Tour: Bequeme Schuhe (keine hohen Absätze), wind- und wetterfeste Jacke, Sonnenbrille und
Sonnenschutz. Bei Kälte: zusätzlicher Pullover, Skiunterwäsche, Mütze, Handschuhe und Schal. Alle persönlichen Dinge, die der Teilnehmer
mitbringt, muss er auch auf die Tour mitnehmen können. Zusätzliches Gepäck sollte in einen eignen Rucksack passen, den der Tourgast
bequem während der Tour tragen kann und der keine Einschränkung für das Fahren bedeutet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für
beschädigtes oder abhanden gekommenes Eigentum.

7.4 Reservierung, Buchung, Nichterscheinen
Eine Buchung kann beim Veranstalter telefonisch, per E-Mail und im Internet unter www.etours-lahndill.de erfolgen. Die Teilnahme an der
Segway-Tour ist nur nach rechtzeitiger und vollständiger Bezahlung der Tourgebühr vor Fahrtantritt möglich. Die Tourgebühr muss innerhalb von
7 Tagen nach der Buchung bezahlt werden. Buchungen, die 7 Tage oder weniger vor der Tour erfolgen, sind sofort zu bezahlen. Erst mit der
Bezahlung erhält die Reservierung ihre Gültigkeit.
Wurde die Tour nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bezahlt, so erlischt das Recht auf Mitnahme auf der Tour. Für den
Zahlungszeitpunkt ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Veranstalters maßgeblich oder der Zeitpunkt der Barzahlung bei Abholung des
Tickets.
Das gebuchte Tour gilt nur für die gebuchte Startzeit und den gebuchten Starttag. Der Teilnehmer muss pünktlich zum angegebenen Zeitpunkt
am Startort erscheinen. Teilnehmer die zu spät erscheinen, werden von der Tour ausgeschlossen. Der Ticketpreis wird in diesem Fall nicht
zurückerstattet.

7.5 Rabatte und Geschenkgutscheine
Rabatte werden in der Regel erst nach Tourantritt ausgezahlt, wenn der Kunde/Fahrgast vor Ort den Nachweis für den Rabattgrund vorgelegt
hat (z. B. Rabattkarte, Coupon) und die Gültigkeit überprüft werden konnte. Der Rabatt wird dann auf ein Konto des Kunden/ Fahrgastes
überwiesen.
Pro Ticket kann immer nur ein Rabatt (in der Regel der Höhere) angerechnet werden. Eine Kombination mehrerer Rabatte ist nicht möglich.
Rabattkarten, Cupons und Geschenkgutscheine, die beim Fahrtantritt Ihre Gültigkeit verloren haben, können nicht angerechnet werden.

7.6 Rücktritt, Umbuchung
a) Rücktritt
Vor Veranstaltungsbeginn kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist bei einer Segway-Tour grundsätzlich
schriftlich bis 192 Stunden (8 volle Tage zu je 24 Stunden) vor Tourbeginn möglich. Für exklusive Touren und geschlossene Gesellschaften ist
der Rücktritt bis 10 Tage vor Tourbeginn möglich. Für individuelle Touren, Events und sonstige Veranstaltungen gelten gesonderte
Stornierungsfristen, die dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden. In allen anderen Fällen gelten die unter Punkt 8.3 (bei: Veranstaltungen und
Events) genannten Stornierungsfristen und -gebühren.
Wird der Rücktritt ausgeübt, so kann vom Veranstalter ein angemessener Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und unsere Aufwendungen
verlangt werden. Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs werden die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Leistungen pauschaliert. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder aber ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist, als der vom Veranstalter verlangten Pauschale. Entsprechend der vorgenannten Pauschalierung ist bei
einem Rücktritt des Teilnehmers in Abhängigkeit davon, wann der Rücktritt vor Veranstaltungsbeginn erklärt wurde, vom vereinbarten Preis zu
zahlen: Bei Stornierung der Standard-Tickets einer Segway-Tour bis 192 Stunden (8 volle Tage zu 24 Stunden) vor Tourbeginn erstatten wir den
Gesamtpreis des Tickets. Bei Stornierung innerhalb von 192 Stunden vor Tourbeginn betragen die Stornierungskosten 100% des
Gesamtpreises.
Für die Rückerstattung des Fahrpreises übermittelt der Kunde dem Veranstalter rechtzeitig die entsprechenden Kontodaten. Wünscht der
Kunde eine Rücküberweisung auf ein Konto im Ausland, so trägt der Kunde alle Gebühren und Auslagen, die dafür entstehen.
b) Umbuchung
Umbuchungen können ohne Storno- oder Umbuchungsgebühren bei Standard-Tickets für die Segway-Tour ebenfalls bis 192 Stunden vor
Tourbeginn vorgenommen werden und bei exklusiven/geschlossenen Touren bis 10 Tage vor Tourbeginn. Bei individuellen Touren, Events und
anderen Veranstaltungen gelten die unter Punkt 8 genannten oder die individuell vereinbarten Storno- und Umbuchungsgebühren.
Umbuchungen können nur bei entsprechender Verfügbarkeit durchgeführt werden. Ein Anspruch seitens des Kunden auf Umbuchung besteht
jedoch nicht.

7.7 Tourabsage, -abbruch oder -verkürzung
Die Tour kann aufgrund technischer Probleme, höherer Gewalt und schlechten Wetters abgesagt, abgebrochen oder verkürzt werden.
Jeder Teilnehmer sollte bei Buchung eine Mobiltelefonnummer angeben, unter der er in den Stunden vor Tourbeginn erreichbar ist. So kann er
über den Ausfall der Tour rechtzeitig informiert werden. In Abstimmung mit dem Teilnehmer wird versucht, nach Verfügbarkeit einen
Ausweichtermin anzubieten. Ist dies nicht möglich, so erhält der Teilnehmer seinen Tourpreis in voller Höhe zurück. Ein darüber hinaus
geltender Schadensersatzanspruch des Teilnehmers für die Ausfallzeit der Tour besteht nicht, auch dann nicht, wenn der Teilnehmer am Tag der
Veranstaltung erschien und nicht über den Ausfall der Tour informiert wurde bzw. werden konnte. Im Zweifelsfall sollten Gäste rechtzeitig vor der
Segway-Tour oder dem Eventbeginn beim Veranstalter anfragen, ob Ihre Tour stattfindet.
Im Falle der Absage erhält der Teilnehmer wahlweise einen Ersatzfahrschein für einen anderen Tourtermin, einen Gutschein oder den Fahrpreis
(bei Gutscheineinlösern: den Gutschein) zurück. Er hat darüber hinaus keinerlei weitere Ansprüche auf Schadenersatzleistungen.
Im Fall des Abbruchs oder der Tourverkürzung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder einen Ersatzfahrschein. Es besteht kein Anspruch
auf die Tourdurchführung. Der Veranstalter hat das Recht, nach der ca. 30-minütigen Einweisung aus Sicherheitsgründen zu entscheiden, ob
ein Teilnehmer nicht mitfahren kann (z. B. wegen unsicheren Fahrens). In diesem Fall erhält der Teilnehmer den halben Fahrpreis erstattet.
Darüber hinaus bestehen keinerlei weitere Ansprüche auf Schadenersatzleistungen.
Der Teilnehmer erklärt sich mit Fahrtantritt damit einverstanden, dass die Tour aufgrund von Sicherheitsbedenken, bei Fehlverhalten anderer
Tourteilnehmer, bei Nichtbeachtung der Personalanweisungen oder durch andere Umstände abgebrochen werden kann. In diesem Fall
verzichtet der Teilnehmer auf Rückgewährung des Fahrpreises oder weiterer Schadenersatzleistungen.
Wird vor oder während der Tour ohne Verschulden des Teilnehmers eine Reparatur notwendig, so versucht der Veranstalter ein Ersatzfahrzeug
zu stellen. Kann dieses nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so erstattet der Veranstalter dem betroffenen Fahrgast
den bezahlten Tourpreis zurück. Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Teilnehmers für die Ausfallzeit des Segways/der Tour ist nicht
zulässig. Dies gilt auch für die anderen Tourteilnehmer.
Die Tour kann einen anderen Streckenverlauf einnehmen, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern. Die Tourlänge kann daher
variieren. Bei einem anderen Streckenverlauf besteht kein Anspruch auf Ersatzleistungen.

7.8 Haftungsauschluss
Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Die Teilnahme an den Segway-Touren erfolgt auf eigenes Risiko. Eine
Haftung durch den Veranstalter (z. B. für verschmutzte oder beschädigte Kleidung, sonstige Schäden, Verletzungen oder Tod) ist
ausgeschlossen. Vor Fahrtantritt muss daher jeder Teilnehmer einen Haftungsausschluss unterschreiben, auf dem er den Haftungsverzicht
uneingeschränkt anerkennt. Die Teilnehmer erklären mit der Abgabe der Erklärung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art von Schäden, die im
Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, und zwar gegen: – den oder die Veranstalter, einschl. aller angeschlossenen Firmen, Vereine
und Organisationen,
– deren Helfer und/oder Instrukteure,
– die Grundstückseigentümer (Privatpersonen, Firmen oder Liegenschaften), alle angeschlossenen Firmen, sowie deren Mitarbeiter und
sonstige beauftragte Personen und Firmen,
– Behörden und alle Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen,
– den Straßenbaulastträger, soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör
verursacht werden,
– die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen, Firmen und Stellen, außer für Schäden aus Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und außer für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Ferner stellen die Teilnehmer durch diese Erklärung alle
Vorbenannten in vollem Umfang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, falls diese wegen eines Teilnehmer verursachten Unfalls oder sonstigen
Schadenereignisses die Vorbenannten in Mithaftung nehmen.
Die Teilnehmer verpflichten sich, die Schäden, welche sie selbst während der Veranstaltung verursachen oder verschulden, z.B. an Personen,
Privateigentum (parkende Fahrzeuge, Zäune, etc.), öffentlichem Eigentum (Verkehrszeichen, Poller/Leitplanken, Flurschäden, etc.), bei anderen
Teilnehmern bzw. an deren bzw. den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten SEGWAYS PT direkt mit dem/den Geschädigten abzurechnen
(ggf. über Haftpflichtversicherung). Es ist Sache – im eigenen Interesse – des Teilnehmers zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug
durch die private Haftpflichtversicherung des Teilnehmers oder der Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen abgesichert ist.
Alle Teilnehmer haben mit den SEGWAYs PT sorgfältig umzugehen und haften für Schäden, die sie am SEGWAY PT verursachen sowie ggf.
daraus entstehende Ausfallzeiten und Umsatzausfälle.
Unter Schäden an SEGWAY PT versteht sich z. B.:
– die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann
– bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt. zu erstatten
– Bergungs- und Rückführungskosten
– Gutachterkosten
– Wertminderung (technisch & merkantil)
– den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer
– sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
– etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter Eine aktuelle Preisliste der Fa. Segway mit Angaben zu Kaufpreisen,
Ersatzteilen und Mietpreisen (Tagessätze bei Ausfallschaden) kann auf Wunsch eingesehen werden.
Die Teilnehmer/Unterzeichner bestätigen vor Beginn der Veranstaltung auf mögliche Gefahren beim Befahren der Strecke oder während des
Aufenthaltes auf dem Gelände der Strecke hingewiesen worden zu sein. Die Teilnehmer bescheinigen, dass Sie nur an der Tour teilnehmen,
wenn sie die für den sicheren Umgang im Straßenverkehr nötigen Kenntnisse wie Beschleunigen, Bremsen, Lenken sowie das sichere Auf- und
Absteigen erlernt haben und sich fähig fühlen, eigenverantwortlich und sicher an der Tour teilzunehmen.
Mit Unterzeichnung des Haftungsausschluss erkennt der Teilnehmer die vorstehenden Bedingungen ohne jede Einschränkung verbindlich an
und sie werden mit Unterschrift allen Beteiligten gegenüber wirksam. Der Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund,
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter
Handlung. Bei Gruppenbuchungen gilt alternativ eine Veranstalter-Bescheinigung, in der der Unterzeichner (= Kunde des Veranstalters) erklärt,
dass alle Teilnehmer des Events den Haftungsverzicht von die agenten – Segway-Agent Wetzlar, Altenberger Str. 10, 35576 Wetzlar für die
Durchführung von Segway-Touren gelesen haben und diesen in vollen Umfang akzeptieren. Ferner verbürgt er sich bei den Segway-Touren
dafür, dass jeder Teilnehmer im Besitz eines Führerscheins ist und diesen mit sich führt. Der Unterzeichner ist alleiniger Verantwortlicher
gegenüber dem Veranstalter.

8. SEGWAY-Veranstaltungen und SEGWAY-Events

Für Veranstaltungen und Events mit dem Segway gelten die unter Punkt 7 gemachten Angaben, wenn nicht schriftlich etwas anderes zwischen Veranstalter und Kunden vereinbart wurde.

8.1 Teilnahmebedingungen
Auf Privatgelände (z. B. Werksgelände, Sportplatz, Messegelände) kann der Geländeeigentümer von den gesetzlichen Vorschriften (z. B.
Führerscheinpflicht) abweichen. Hier kann der Geländeeigentümer dem Veranstalter andere Vorgaben für die Gäste machen. Der
Geländeeigentümer haftet für die abweichenden Vorgaben. Eine Haftung des Veranstalters für die Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben
ist ausgeschlossen.

8.2 Bedienung von SEGWAYS PT mit eigenem Personal
Werden Segways oder andere Fahrzeuge des Veranstalters nicht von dem Personal des Veranstalters sondern vom Kunden bedient, so haben
der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen und technischen Regelungen wie unter Punkt 1 genannt
eingehalten werden. Der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haften dabei vollumfänglich für alle Schäden. Eine Haftung des Veranstalters ist
ausgeschlossen.

8.3 Stornierungsfristen und -gebühren
Für individuelle Touren, Events und sonstige Veranstaltungen gelten die Stornierungsfristen, die dem Kunden schriftlich mitgeteilt wurden. In
allen anderen Fällen gelten folgende Stornierungsfristen und -gebühren:
10% der Gesamtsumme bis 1 Monat vor Eventbeginn
50% der Gesamtsumme bis 20 Tage vor Eventbeginn
75% der Gesamtsumme bis 10 Tage vor Eventbeginn
100% der Gesamtsumme ab 10 Tagen vor Eventbeginn bis zum Event

9. Sonstiges

Vom Teilnehmer während der Veranstaltung gemachte Foto- oder Videoaufnahmen dürfen vom Veranstalter für alle Arten der Verwendung,
insbesondere Eigenwerbung (z. B. im Internet), veröffentlicht werden. Mit Unterzeichnen des Anmeldeformulars/ Haftungsverzichtes erklärt der
Teilnehmer hierzu seine Einwilligung.

10. Veranstaltungen und Events im und auf dem Gelände des e-werks / eLoft

10.1 Angebote, Bestellvorgang, Vertragsschluss, Speicherung des Vertragstextes

Nach einer unverbindlichen Anfrage des Vertragspartners senden wir, das e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park einen unverbindlichen Vorschlag zu. Wenn der Vertragspartner das vorgeschlagene Event buchen möchte, muss er uns eine Bestätigung des Angebotes ggf. mit Änderungswünschen per Email an: info@ewerk-hessen.de  oder per Post an e-werk | Der SEGWAY-Park in Hessen senden.

Der Vertrag wird dann mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park wirksam.

Nach Abschluss eines Vertrages zwischen e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park und dem Vertragspartner, sind 25%  des Preises nach Auftragserteilung und eingehend vor Veranstaltungsbeginn per Überweisung auf das Konto von e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park zu zahlen. Weitere 25% sind zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Stornofrist zu leisten. Sollte eine Veranstaltung kurzfristig gebucht werden und die Zahlungsfrist nicht eingehalten werden können, müssen für die Durchführung der Veranstaltung die ersten 25% des Preises vor Veranstaltungsbeginn auf dem Konto von e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park gutgeschrieben worden sein. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf dem Konto von e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park. Die zweite Hälfte des Preises ist entweder direkt nach Ende der Veranstaltung in oder binnen einer Frist von 14 Tagen nach Veranstaltungsende auf das Konto von e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park eingehend zu zahlen.

10.2 Widerrufsrecht

Gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Der Erwerb von Tickets oder die Buchung einer Veranstaltung im e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park kann daher nicht vom Vertragspartner widerrufen werden.
Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall weitere Zahlungsarten zu akzeptieren sowie im Einzelfall Zahlungsarten abzulehnen.

10.3 Stornierungen

Sollte der Kunde eine bei e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park gebuchte Veranstaltung stornieren wollen, gelten folgende Stonierungsfristen:

Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn sind 50% der Gesamtkosten zu entrichten.

Weniger als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn sind 100% der Gesamtkosten zu entrichten.

Die Stornierung muss in schriftlicher Form an das e-werk | Der SEGWAY- & Event-Park erfolgen. Eine telefonische Stornierung ist NICHT möglich.

11. Produktverkauf

Beim Verkauf von Produkten und Merchandise-Ware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Privatkunden erhalten zwei Jahre
Gewährleistung, gewerbliche Kunden erhalten ein Jahr Gewährleistung. Beim Verkauf von Gebrauchtgeräten werden sechs Monate
Gewährleistung gegeben. Verschleißsteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Beim Kauf erhält jeder Kunde eine kostenlose, umfangreiche Einweisung. Verzichtet der Kunde auf die Einweisung, haftet SEGWAY nicht für
fehlerhafte Bedienung durch den Kunden und ggf. entstehende Schäden. Bei unsachgemäßer oder fahrlässiger Bedienung wird die
Gewährleistung ausgeschlossen. Beim Verkauf an gewerbliche Kunden wird eine Händlerhaftung ausgeschlossen. Es gilt die Haftung des
jeweiligen Herstellers der Ware.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, die von den oben genannten Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort für
alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Veranstaltungsort der Tour oder des Events. Gerichtsstand ist Wetzlar.
Auf das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

13. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der unwirksame Teil wird
durch diejenige Vereinbarung ersetzt, die der gemachten Willenserklärung beider Parteien am ehesten entspricht.
Stand 01/2016